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Auch die Kosten für die unumgänglichen Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder sonstigen Behandlungen werden vom Finanzamt anerkannt.
Wichtig: Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.
Der Ansatz der km-Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ist in Einzelfällen noch möglich z. B. wenn der Arzt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist oder nicht möglich ist, z. B. bei einer Sehbehinderung und eine Begleitperson notwendig ist. Für gehbehinderte Menschen gilt eine Sonderregelung.
· Besuchsfahrten
Besuchsfahrten ins Krankenhaus zu kranken Angehörigen können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn der Besuch für die Heilung oder die seelische Stimmung des Patienten notwendig ist. Auch hier sollten Sie sich die medizinische Notwendigkeit vom behandelnden Arzt bescheinigen lassen. Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug pro Kilometer pauschal 0,3O Euro.
Bei sehr schweren Erkrankungen oder bei großen Entfernungen zum Heimatort sind auch Übernachtungskosten absetzbar. Übernachtungskosten beispielsweise werden anerkannt, wenn ein Kind in einer Klinik operiert wird, die 250 Kilometer entfernt liegt.
Das Finanzamt verlangt allerdings ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes, in dem bestätigt wird, dass gerade der Besuch eines Elternteils zur Linderung oder Heilung der Krankheit entscheidend beitragen kann.
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