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REHABILITATIONS-RICHTLINIE DES GEMEINSAMEN
BUNDESAUSSCHUSSES (G-BA)

Schriftliche Mitteilungsverpflichtung der Leistungsentscheidung zur medizinischen Rehabilitation an Versicherte

Die Neufassung der Rehabilitations-Richtlinie trat am 1. April 2004 in Kraft. Dort wurde u.a. festgelegt, dass die Krankenkasse dem Versicherten und dem verordnenden Vertragsarzt ihre Leistungsentscheidung bezüglich der verordneten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mitteilt und gegebenenfalls begründet.

Der Unterausschuss Rehabilitation hat in seiner Sitzung am 3. September 2007 auf Antrag der Patientenvertreter abschließend beraten, dass in den Richtlinien verankert werden soll, dass diese Mitteilung gegenüber der Versicherten bzw. dem Versicherten schriftlich ergehen muss.

Wenn nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens seitens der Organisationen der Leistungserbringer auf der Bundesebene keine Einwände gegen die Beschlussfassung der Richtlinienänderung vorliegen, wird der Gemeinsame Bundesausschuss die Beschlussempfehlung unterzeichnen. Die Regelung stärkt die Rechte der Versicherten, denen mit den schriftlichen Bescheiden der Krankenkassen dann auch klare Rechtsbehelfsbelehrungen übermittelt werden.

Des Weiteren stand im Mittelpunkt der Beratungen der Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Stand der verordnungsberechtigten Vertragsärzte im Bundesgebiet. Wir berichteten, dass nach dem Ablauf der Übergangsfrist am 1. April 2007 nur noch Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen dürfen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen (NAKOS INFO 92. S. 40f.).

Zum Stichtag 31.3.2007 verfügten 23.024 Vertragsärzte über die Genehmigung Zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. In einzelnen 'Regionen konnte nach dem Ablauf (der Übergangsfrist ein erheblicher Zuwachs der verordnungsberechtigten Ärzte beobachtet werden. So konnten Anfang Juni 2007 in den Kassenärztlichen Vereinigungen Berlin und Niedersachsen rund 28 Prozent mehr Ärzte eine Qualifikation
nachweisen. Von einer flächendeckenden Qualifizierung der Ärzteschaft zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist man aber noch ein weites Stück entfernt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kündigte an, dass sie weitere konkrete Maßnahmen ergreifen wird, um die Situation zu verbessern. Dazu gehört u.a. die Einrichtung einer entsprechenden Arztsuche auf den Internetseiten zur besseren Transparenz für die Patientinnen und Patienten sowie die aktive Werbung für die Qualifikation innerhalb der Ärzteschaft.